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Beitragsfreiheit

Während der Zeit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlen jedoch keine Krankenversicherungsbeiträge vom Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld, bzw. Übergangsgeld.

Mutterschaftsgeld: Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld gelten nicht also Arbeitsentgelt, von ihnen sind keine Beiträge zu entrichten. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Elterngeld sind dagegen beitragspflichtig.

Elterngeld: Vom Elterngeld sind keine Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu entrichten. Endet das Elterngeld, die Elternzeit dauert jedoch noch an, so besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei weiter, solange kein Arbeitsentgelt erzielt wird.

Privat krankenversicherte Bezieher von Elterngeld sind dagegen doppelt belastet, diese erhalten in dieser Zeit keinen Arbeitgeberzuschuss und müssen dennoch den vollen Krankenversicherungsbeitrag weiterzahlen.

Pflegeversicherung: Auch in der Pflegeversicherung besteht Beitragsfreiheit bei dem Bezug von Mutterschaftsgeld während der Elternzeit. Die Regelungen für die Krankenversicherung gelten hier eben so.

Vom Kranken- und Verletzten- sowie Übergangsgeld werden allerdings Beiträge an die Pflegeversicherung gezahlt.

Beitragsfrei in der Pflegeversicherung sind auch bestimmte Rentenantragsteller (§ 56 Abs. 2 SGB XI)

Beitragsfrei sind Pflegeversicherte, die sich auf nicht absehbarer Dauer in stationärer Pflege befinden, sofern sie Leistungen zur Pflege aus der Unfallversicherung oder nach dem BVG beziehen.

Fällt jedoch eine Einmalzahlung in einen beitragsfeien Zeitraum besteht hierfür Beitragspflicht.

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