Zum Hauptinhalt springen
Info- und Serviceportal für Arbeitgeber

Mini-Jobs

Allgemeines

Hier wird zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung unterschieden.

Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) können als Hauptbeschäftigung oder als Teilzeitjob ausgeübt werden. Hier erfahren Sie, was Sie als Arbeitgeber bei der Einstellung von Mitarbeiter*innen auf Basis eines Minijobs beachten müssen.

Die Vorgaben für den Mindestlohn sind auch hier maßgebend.

Im § 8 SGB IV finden Sie die gesetzlichen Vorgaben.

Allgemeines

Minijob-Zentrale: Die Bundesknappschaft ist eine gesetzliche Krankenversicherung für Bergleute, die ab 01.04.2003 die zentralen Aufgaben für die Minijobs übernommen hat.

Bei detaillierten Fragen zu einem Minijob wenden Sie sich einfach direkt an die Bundesknappschaft. Die Kontaktdaten finden Sie hier:

Weitere Informationen
Minijob-Zentrale
Tel.: 0355 2902-70799
Fax: 0201 384-979797
Das Service-Center der Bundesknappschaft erreichen Sie montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

Aufgrund der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01. Januar 2024 wurde auch die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte, sogenannte Minijobber angehoben.

  • Die Minijobgrenze lag bis 31.12.2023 bei monatlich 520,00 Euro. Ab dem 01. Januar 2024 erhöhte sie sich auf 538,00. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden bei der Obergrenze mitberücksichtigt. Entsprechend müssen diese Zahlungen beim Berechnen der Verdienstgrenze mit einkalkuliert werden. Unvorhergesehene Prämien zählen nicht zum Arbeitsentgelt. Bei einem Überschreiten der Verdienstgrenze verliert das Beschäftigungsverhältnis den Status als Minijob. Nachzahlungen von Abgaben und Steuern sind die Folge. Die Beschäftigung ist somit von Anfang an kein Minijob!
  • Der gesetzliche Mindestlohn ist zu beachten.
  • Der Arbeitnehmer darf diese Grenze 2 Mal pro Jahr unvorhergesehen überschreiten. Das Entgelt in diesen zwei Monaten darf maximal jeweils nur das Zweifache der Minijobgrenze betragen.
  • Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich, ohne dass diese durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird.
  • Mehrere Minijobs werden zusammengezählt. Sofern eine Person mehr als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt und das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist keine der Beschäftigungen mehr geringfügig.

Berechnung:

Für die Berechnung der Obergrenze wird von einer Zehn-Stunden-Grenze ausgegangen.
(10 Stunden * 13 Wochen / 3 Monate) = 43 Stunden
(43 Stunden * 12,00 Euro Mindestlohn) = 520,00 Euro
oder
12,00 Euro (Mindestlohn) * 10 Stunden * 13 Wochen / 3 Monate = 520,00 Euro

Geringfügig

Bei einem am 30.09.2022 bestehenden Minijob mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro galt bis 31.12.2023 eine Sonderreglung, also ein Bestandsschutz.

Wichtige Übergangsregelungen / Bestandsschutzregelungen bis zum 31. Dezember 2023 finden Sie hier:

Informationsportal

Minijob Zentrale

Haufe

Seit dem 01. Januar 2022: Neben der Steuernummer wird nun auch die Steuer-Identifikationsnummer übermittelt.

Beiträge 2024

Krankenversicherung: Bei Minijobs zahlt der gewerbliche Arbeitgeber die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung (13 Prozent). Der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung ist ein Solidarbeitrag, er fällt nur an, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist (Krankenversicherungspflichtig, Familienversichert, freiwillig Krankenversichert). Der Minijobber selbst zahlt keine Beiträge. (Diese Pauschale ist nicht für privat krankenversicherte Minijobber zu zahlen!)

Pflegeversicherung: Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge an.

Rentenversicherung: Für die Rentenversicherung fallen grundsätzlich Beiträge an (3,6 Prozent). Der Minijobber kann sich auf Antrag von der Zahlung befreien lassen. Bitte beachte hier die zahlreichen Möglichkeiten. (15 Prozent Pauschalbeitrag)

Umlageversicherung: (U1 – Krankheit, für Betriebe bis 30 Arbeitnehmer 1,1 Prozent, U2 Mutterschaftsaufwendungen 0,24 Prozent, U3 – Insolvenzgeldumlage 0,06 Prozent)

Unfallversicherung: ist für alle Arbeitgeber auch bei Minijobbern verpflichtend. Somit ist auch der Minijobber bei einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit abgesichert. Individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Steuer: Das Arbeitsentgelt des Minijobbers ist immer steuerpflichtig, Die Versteuerung kann pauschal erfolgen oder nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers. Die 2 Prozent Pauschsteuer enthält Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge.

Für Minijobs in privaten Haushalten gilt eine geringere Abgabenquote. Bitte informieren Sie sich direkt bei Minijob Zentrale

Meldungen sowie der Beitragsabzug erfolgt über die Minijob Zentrale

Weitere Informationen

Kurzfristig

Kurzfristige Beschäftigung:

Seit 2022 gilt:

  • Meldepflicht für Arbeitgeber über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes für Ihre Saisonbeschäftigten
  • Automatische Rückmeldung an den Arbeitgeber zu den Vorbeschäftigungen.
  • Aktuell gelten 70 Arbeitstage oder 3 Monate -> Günstigkeitsprüfung
  • Sofern diese Zeiten nicht überschritten werden, darf der Arbeitnehmer mehr als die Geringfügigkeitsgrenze im Monat verdienen.
  • Es darf keine Berufsmäßigkeit vorliegen. (Prüfung im Vorfeld durch den Arbeitgeber).
  • Maßgebend ist das Kalenderjahr, nicht das Beschäftigungsjahr

Bei der Beurteilung (Prüfung der Sozialabgabenfreiheit) werden alle kurzfristigen Beschäftigungen zusammengezählt.

Grundsätzlich sind bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Sozialabgaben fällig, Der Arbeitgeber führt jedoch Umlagen ab (U1, U2, Insolvenzgeldumlage). Auch der Lohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmen Voraussetzungen mit 25 Prozent pauschalisiert werden.

Die Definition kurzfristig im steuerlichen Sinne ist abweichend zur Definition in der Sozialversicherung, daher ist es für die Pauschalierung unerheblich ob im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, oder nicht.

Es erfolgt keine Absicherung in der Rentenversicherung.

Sobald feststeht, dass die Zeitgrenzen überschritten werden, tritt mit diesem Zeitpunkt (also mit dem „erkennen“ und nicht erst mit Ablauf des Zeitlimits!) Sozialversicherungspflicht ein.

Sofern zeitgleich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber besteht, findet keine Verrechnung statt.

Zur Fragen bezüglich der Berufsmäßigkeit informieren Sie sich bitte ausführlich, z. B. bei der Bundesknappschaft oder Ihrem Steuerberater. Nur so können unliebsame Überraschungen vermieden werden.

Bei Vorliegen einer Berufsmäßigkeit ist die Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeschlossen!

Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. (Absicherung des Lebensunterhaltes, kein bloßer Zuverdienst)

Ausführliche Ausführungen zu Zeitgrenzen, Berufsmäßigkeit, mehrere kurzfristige Beschäftigungen, Lohnsteuer, etc… / Haufe .

Dein Kontakt zur Bosch BKK

Wir freuen uns auf Deine Anfrage.

Telefon

Schreib uns eine E-Mail

Schreib uns eine E-Mail