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Haushaltshilfe

Informationen zu den Leistungen der Bosch BKK einer untertützenden Haushaltshilfe

Nichts bleibt auf der Strecke

Wer krank ist, kann weder Kinder betreuen noch Essen kochen oder einkaufen. Ohne Haushaltshilfe sind Folgeprobleme häufig vorprogrammiert.

Voraussetzungen:

Wir unterstützen Dich mit einer Haushaltshilfe, wenn Du den Haushalt nicht weiterführen kannst wegen

  • einer stationären Krankenhausbehandlung, stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme (wenn BKK Kostenträger der Maßnahme ist). Zusätzlich muss im Haushalt ein Kind leben, das unter 14 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • einer Risikoschwangerschaft, drohenden Frühgeburt oder Entbindung.
  • schwerer Krankheit nach einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation oder einer Chemo- bzw. Strahlentherapie. Zusätzlich darf bei Ihnen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegen.

In allen Fällen kann eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen. Die Leistung ist im Voraus zu beantragen.

Du kannst den Antrag auf Haushaltshilfe auch online stellen in unserem Online-Kundenportal.

Gesetzliche Zuzahlung:
Die gesetzliche Zuzahlung der/des Versicherten beträgt zehn Prozent des täglichen Leistungsbetrags der Krankenkasse, mindestens jedoch fünf Euro, höchstens zehn Euro täglich. Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung entfällt Deine Zuzahlung.

Die Zuzahlung wird bei der Erstattung einbehalten bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.

Weitere Informationen

Du hast Fragen oder benötigst weitere Informationen? Gerne berät Dich Deine Geschäftsstelle vor Ort.

Dein Kontakt zur Bosch BKK

Wir freuen uns auf Deine Anfrage.

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