Zum Hauptinhalt springen

Arbeitnehmer

Informationen und Details der Bosch Betriebskrankenkasse zu Mitgliedschaft und Beiträge für Arbeitnehmer

Alle Informationen für Arbeitnehmer

Nutze die bestmögliche Vorsorge und Unterstützung zur Förderung Deiner Gesundheit. Als Arbeitnehmer besteht für Dich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Auf einen Blick

Die Bosch BKK bietet ihren Versicherten die bestmögliche Vorsorge und Unterstützung zur Förderung ihrer Gesundheit. Für Arbeitnehmer besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ob Du als Arbeitnehmer pflicht- oder freiwillig versichert wirst, ist abhängig von Deinem Arbeitsentgelt.

Du bist pflichtversichert,
wenn Deine jährlichen Bruttoeinnahmen 2024 unter 69.300 Euro (2023 unter 66.600,00 Euro) liegen. In diesem Fall kannst Du jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zur Bosch BKK wechseln. Die Bindungsfrist liegt nach einem Wechsel seit dem 01.01.2021 bei 12 Monaten.

Du bist freiwillig versichert,
wenn Deine jährlichen Bruttoeinnahmen 2023 mehr als 66.600,00 Euro (2022 über 64.350,00 Euro) betragen. In diesem Fall kannst Du ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende jederzeit zur Bosch BKK wechseln. Nach dem Wechsel hast Du eine Bindungsfrist von 12 Monaten.

Familienversicherung
In der Familienversicherung der Bosch BKK genießen Deine Angehörigen vollen Schutz ohne zusätzliche Beiträge. Die Voraussetzungen zur Familienversicherung findest Du hier.

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt bei allen Krankenkasse 14,6 Prozent. Dieser wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Zusätzlich erhebt jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitragssatz, welcher vom Versicherten und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen ist. Der Zusatzbeitragssatz der Bosch BKK beträgt seit dem 01.01.2023 1,5 Prozent. Als Mitglied der Bosch BKK bezahlst Du somit weniger als bei vielen anderen Krankenkassen.

Insgesamt beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung bei der Bosch BKK 16,1 Prozent. Hiervon bezahlst Du, als Arbeitnehmer, 8,05 Prozent. Die restlichen 8,05 Prozent werden durch den Arbeitgeber getragen.

Berechnet wird der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung vom Bruttoverdienst, höchstens jedoch von 5.175,00 Euro, der so genannten Beitragsbemessungsgrenze.

Darüber hinaus fallen für Dich noch Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung (9,3 Prozent), zur Arbeitslosenversicherung (1,3 Prozent) und zur Pflegeversicherung (1,7 Prozent für Mitglieder mit 1 Kind bzw. 2,0 Prozent für Kinderlose ab 23 Jahren) an. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern (unter 25 Jahre) reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag von 0,25% je Kind.

Liegt Dein Bruttoentgelt in der sogenannten Gleitzone (zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro), so gelten für die Beitragsberechnung besondere Regelungen. Du als Arbeitnehmer hast dann nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Dein Arbeitgeber hat dagegen stets den vollen Beitragsanteil zu tragen.

Der Wechsel zur Bosch BKK ist einfach und erfolgt in drei Schritten. Fülle den Mitgliedschaftserklärung am besten online oder als Vordruck aus und informiere Deinen Arbeitgeber oder das Arbeitsamt bzw. das Job-Center über Deine Krankenkassenwahl. Dazu erhältst Du von uns entsprechende Unterlagen.

Eine Kündigung bei Deiner jetzigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Wir informieren Deine bisherige Krankenkasse über Deinen Wechselwunsch. Deine neue Versichertenkarte erhältst Du rechtzeitig zum Beginn der Mitgliedschaft.

Regelungen für Minijobs:

Wenn Du einen Minijob ausübst, werden pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung durch Deinen Arbeitgeber abgeführt. Du selbst musst lediglich zur Rentenversicherung einen Beitrag in Höhe von 3,7% Deines Entgelts bezahlen. Von dieser Rentenversicherungspflicht kannst Du dich auf Antrag befreien lassen. Der Antrag muss bei Deinem Arbeitgeber gestellt werden.

Zum 01.01.2024 ändert sich durch die weitere Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde die Grenze, bis zu dem man von einem Minijob spricht. Ab 01.01.2024 darfst Du bis zu 538,00 Euro monatlich verdienen.

Übst Du mehrere Minijobs parallel aus, werden die Entgelte aus den einzelnen Beschäftigungen addiert. Wenn diese insgesamt über 538,00 Euro monatlich liegen tritt für alle Minijobs Sozialversicherungspflicht ein. In diesem Fall werden die Beiträge anteilig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Minijob ausgeübt, so bleibt dieser für Dich beitragsfrei. Solltest Du zusätzlich noch einen zweiten Minijob aufnehmen, so wird dieser versicherungspflichtig und es sind Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Übergangsregelung/Bestandsschutzfälle:

Lag Dein Entgelt am 30.09.2022 zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro und es bestand für diese Beschäftigung Sozialversicherungspflicht würde ab 01.10.2022 grundsätzlich durch die Neuregelung Versicherungsfreiheit eintreten. Es wurden jedoch spezielle Übergangsregelungen getroffen, um Deinen Versicherungsschutz in einer Übergangszeit aufrecht zu erhalten.

Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht längstens bis 31. Dezember 2023 weiter, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt weiter zwischen 450,01 und 520,00 Euro liegt und keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung endet, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse besteht. Das muss nicht unbedingt sofort zum 01.10.2022 sein, auch ein späterer Zeitpunkt ist möglich. Ob Du einen Anspruch auf Familienversicherung hast, muss individuell geprüft werden. Informationen zur Familienversicherung findest Du hier.

Die Beitragsberechnung erfolgt für Bestandsschutzfälle weiter nach den bis zum 30.09.2022 geltenden Recht. In der Rentenversicherung gelten jedoch ab 01.10.2022 die Minijob-Regelungen.

Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen:
Wenn Deine Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, so ist diese sozialversicherungs- und beitragsfrei. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Bei detaillierten Fragen zu einer geringfügigen Beschäftigung wende Dich einfach direkt an die Bundesknappschaft. Die Kontaktdaten findest Du in den Links.

Kontakt
Das Service-Center der Bundesknappschaft erreichst Du montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr.

Tel.: 0355 2902-70799
Fax: 0201 384-979797

Weitere Informationen

Was gilt im unbezahlten Urlaub für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung?
Bei unbezahlten Urlaub, gilt das Beschäftigungsverhältnis, auch wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, für die Dauer eines Monats als fortbestehend. Ob Du während diesen Monat Beiträge entrichten müssen, ist davon abhängig ob Du pflicht – oder freiwillig versichert bist.

Du bist pflichtversichert?
Im ersten Monat eines unbezahlten Urlaubs ändert sich für Dich nichts. Du bleibst weiter als Arbeitnehmer versichert und zahlst in dieser Zeit keine Beiträge. Dauert Dein unbezahlter Urlaub länger als einen Monat, wird Dein Arbeitgeber Dich abmelden. Dann kannst Du Dich anderweitig bei uns versichern. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Die beitragsfreie Familienversicherung und die freiwillige Versicherung bei uns.

Du bist freiwillig versichert?
In dem ersten Monat eines unbezahlten Urlaubs werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis des bisherigen Entgelts erhoben, also von einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Dein Arbeitgeber zahlt in diesem Fall allerdings keinen Beitragszuschuss in Höhe der halben Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dauert Dein unbezahlter Urlaub länger als einen Monat, wird Dein Arbeitgeber Dich abmelden. Anschließend setzt sich die freiwillige Mitgliedschaft auch ohne Beschäftigungsverhältnis fort und Deine Beiträge berechnen sich nach Deinem tatsächlichen Einkünften. Auch wenn keine Einkünfte erzielt werden, wird für die Beitragsbemessung ein Mindestbetrag zugrunde gelegt.

Eine Familienversicherung über Deinen Ehepartner ist für freiwillig versicherte Arbeitnehmer erst nach dem ersten Monat des unbezahlten Urlaubs möglich.

Du planst einen Auslandsaufenthalt?
Wenn Dich Dein Arbeitgeber beruflich ins Ausland entsendet oder Du einen privaten Auslandsaufenthalt planst, ist eine Anwartschaftsversicherung zu empfehlen.

Du planst während der Elternzeit ins Ausland zu gehen?
Wenn Du während der Elternzeit auf befristete Zeit im Ausland wohnst, kann eine Anwartschaftversicherung für Dich in Frage kommen.

Ausführliche Informationen zur Anwartschaft findest Du in den Merkblättern. Gerne berät Dich auch Dein Kundenberater.
Anwartschaftsversicherung (PDF, 334,7 kB)
Auslandsaufenthalt in der Elternzeit (PDF, 152,9 kB)
Mutterschaftsmappe (PDF, 1888 kB)

Informationen und Formulare für Deinen Arbeitgeber findest Du hier:
Entsendung

Wenn Du beschäftigt bist, eine gesetzliche Rente und/oder Versorgungsbezug beziehst, sind zusätzlich Beiträge aus der Rente und/oder Versorgungsbezug zu bezahlen. Weitere Informationen erhältst Du hier.

Dein Kontakt zur Bosch BKK

Wir freuen uns auf Deine Anfrage.

Telefon

Schreib uns eine E-Mail

Schreib uns eine E-Mail